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AG Göttingen - Entscheidung vom 17.08.2000

74 IK 100/99

Auf Antrag der Antragstellerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO ). Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 11 [...]
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