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OLG Naumburg - Entscheidung vom 27.04.1999

3 AR 6/99

Normen:
BGB § 1666 BGB
FGG § 46 Abs. 2
KindGRG Art. 15 § 1 Absatz 2

Fundstellen:
FamRZ 2000, 1237

1. Zur Entscheidung über das zuständige Gericht ist gemäß § 46 Abs. 2 FGG das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - berufen, da es sich vorliegend insoweit um eine Familiensache handelt. Hinsichtlich der [...]
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