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OLG Naumburg - Entscheidung vom 28.05.1999

3 AR 10/99

Für das Verfahren ist das Familiengericht zuständig, weil es sich bei dem vorgelegten Rechtsstreit um eine Familiensache im Sinne des § 621 Absatz 1 Nr. 8 ZPO handelt. Die Rechtsnatur einer Drittwiderspruchsklage [...]
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