Die Kläger betrieben bis 1995 im Haus J 29, W, eine Gaststätte. Die Gewerberäume standen in ihrem Sondereigentum. Mit 'Darlehens- und Bierlieferungsvertrag' vom 29.07.1992 (nachfolgend BLV ) gewährte die Fa. W den [...]
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