Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde anzusehen, gemäß § 104 Abs. 3 ZPO , §§ 11 Abs. 1 , 21 Nr. 1 RpflG (neuer Fassung 1998) statthaft und form- und fristgerecht (§ 577 [...]
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