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LG Köln - Entscheidung vom 25.05.1999

5 O 453/98

Normen:
OBG NW § 39 Abs. 1a
PolG NW §§ 6, 67

Fundstellen:
NZM 1999, 1166

Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Klägerin kann von dem beklagten Land Zahlung in Höhe von 554,30 DM für die Beschädigung der Wohnungstür gemäß § 39 Abs. 1 a OBG NW in Verbindung mit § 67 PolG NW verlangen. [...]
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