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LAG Nürnberg - Entscheidung vom 01.04.1999

6 Ta 6/99

Normen:
ArbGG § 53 Abs. 1 § 64 Abs. 7 § 87 Abs. 2
BetrVG § 40 Abs. 2
ZPO § 940

Fundstellen:
AiB 2000, 35
AP Nr. 6 zu § 85 ArbGG 1979
AP Nr. 69 zu § 40 BetrVG 1972
ARST 1999, 145
AuA 1999, 274
NZA 2000, 335
ZBVR 2000, 206

I. Antragsteller ist der Betriebsrat der Antragsgegnerin. Er besteht aus 5 Personen. Mit der Antragsschrift macht er geltend, der Betriebsrat habe ein eingerichtetes Büro mit absperrbaren Schloss. Die Schlüssel habe [...]
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