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BayObLG - Entscheidung vom 23.11.1999

1Z BR 89/99

Normen:
BGB § 1355 Abs. 4 Satz 1, § 1757 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, § 1767 Abs. 2, § 1770 Abs. 1
PStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 45 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 1 Satz 2

Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 77
BayObLGZ 1999, 367

I. Die 1964 geborene Beteiligte zu 1 heiratete 1991 W., dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Zugleich stellte die Beteiligte zu 1 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen T. voran. Ihre Mutter heiratete 1981 B. Die [...]
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