Der Prozeßkostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO ). Es liegen keine Gründe vor, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung [...]
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