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BSG - Entscheidung vom 02.03.1999

B 1 KR 32/98 B

Normen:
NUBRL
SGB V § 135 Abs. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung erfüllt nicht die vom Gesetz geforderten formalen Voraussetzungen. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § [...]
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