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BFH - Entscheidung vom 08.07.1999

III B 22/99

Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3
ZPO § 580 Nr. 7b

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1628

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das die Revision nicht zulassende Urteil des [...]
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