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BFH - Entscheidung vom 23.06.1999

IV B 97/98

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Hinweis auf eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genügt nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) [...]
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