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BAG - Entscheidung vom 05.08.1999

6 AZR 22/98

Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV - in der Fassung des Änderungs-TV vom 7. April 1994) § 2, Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1a
Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) § 2 Abs. 1, Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 2 Abs. 5
BGB §§ 133, 157, 315 Abs. 1, § 242
TVG § 4

Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
BAGE 92, 175
BB 2000, 780
DB 1999, 1708
DB 2000, 481
NZA 2000, 320

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 1995 Vergütung nach der Anl. 2 des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG [...]
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