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BAG - Entscheidung vom 21.01.1999

2 AZR 132/98

Normen:
BayLKrO Art. 38 Abs. 1 Nr. 2
BayPVG Art. 77 Abs. 3
BaySpKG Art. 5 Abs. 5, Abs. 7 Art. 12 Abs. 1
BaySpKO § 24
BGB §§ 164 626 Abs. 2

Der Kläger war seit 1. September 1969 - zuletzt in der Funktion des Leiters der Geschäftsstelle P - in der Kreissparkasse München tätig. Bei dieser handelt es sich gemäß § 1 ihrer Satzung vom 5. Dezember 1990 um eine [...]
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