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BAG - Entscheidung vom 05.10.1999

4 AZR 634/98

Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Verkehrsgewerbe)
MTV Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (vom 6. Juni 1991) § 6
Lohntarifvertrag Nr. 17 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (vom 7. Februar 1994) § 3
Lohntarifvertrag Nr. 18 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (vom 6. Juni 1995) § 3
Zusatzvereinbarung Nr. 21 für den Omnibuszubringerliniendienst (vom 11. April 1994) §§ 2, 3
Zusatzvereinbarung Nr. 22 für den Omnibuszubringerliniendienst (vom 6. Juni 1995) §§ 2, 3

Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe
BB 2000, 832
DB 2000, 1415
NZA-RR 2000, 249

Der Kläger verlangt von der Beklagten für 1995 Vergütung pauschaler Stunden für den Einkauf von Fahrscheinen und Bezahlung für schichtplanbedingte Arbeitsunterbrechungen. Der am 16. September 1937 geborene Kläger ist [...]
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