Die Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg. Der Ausschluß in § 9 VI BUZ, auf den das Landgericht in erster Linie seine PKH-Ablehnung stützt, verstößt gegen §§ 3 , 9 AGBG und ist unwirksam. § 9 VI BUZ lautet: Lebt unsere [...]
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