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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 11.09.1998

5 Ss 303/98 - 47/98 IV

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StPO § 140 Abs. 2 § 302

Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 74 (Kotz/Rahlf)
NStZ-RR 2000, 76 (Kotz/Rahlf)
StraFo 1999, 24
StV 1998, 647

Im vorliegenden Fall war es geboten, dem Angeklagten wegen der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sachlage einen Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 2 StPO ). 1. Eine Tat ist schwer, wenn die zu erwartende [...]
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