Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Sozialhilfe und Erziehungsgeld unpfändbar ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG , § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB AT). Dieser Pfändungsschutz gilt jedoch nur für [...]
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