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BayObLG - Entscheidung vom 30.04.1998

2Z BR 23/98

Normen:
WEG § 21 Abs. 3 , § 23 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp I(152)311b
NZM 1998, 978
WuM 1999, 231
ZMR 1998, 649

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus den Häusern 1, 3, 5 und 7 besteht. Gemäß § 17 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung sind an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen [...]
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