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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.1998

9 B 776.98

Normen:
VwGO § 56 Abs. 2 § 67 Abs. 3 S. 3 § 133 Abs. 3 S. 1 § 173
VwZG § 8 Abs. 4
ZPO § 84

Fundstellen:
AuAS 1998, 260
BayVBl 1999, 287
HFR 2000, 310
NJW 1998, 3582
NVwZ 1999, 63
SGb 1999, 186
SozSich 1999, 156

Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützt ist (vgl. Beschwerdebegründung des Prozeßbevollmächtigten zu 1 vom 3. Juli 1998), entspricht [...]
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