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BVerwG - Entscheidung vom 03.02.1998

1 B 4.98

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
GVG § 185 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2 § 133 Abs. 3 S. 3 § 152 Abs. 1 § 173
ZPO § 548

Fundstellen:
InfAuslR 1998, 219

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil [...]
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