Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Revision kann weder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zugelassen werden. 1. Eine Abweichung im [...]
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