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BSG - Entscheidung vom 18.03.1998

B 13 RJ 171/97 B

Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2
AVG § 23 Abs. 2 S. 2
RKG § 46 Abs. 2 S. 2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da deren Begründung nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ergebenden Anforderungen genügt. Die Revision kann nur aus den in § 160 [...]
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