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BFH - Entscheidung vom 08.07.1998

III B 113/97

Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3
InvZulG (1986) § 1

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 365

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz entsprechend den [...]
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