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BFH - Entscheidung vom 01.12.1998

III B 78/97

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 741

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde legt die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung zweier [...]
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