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BFH - Entscheidung vom 17.12.1998

VI R 131/97

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 810

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Vorsitzenden des erkennenden Senats gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO mehrfach [...]
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