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BAG - Entscheidung vom 25.11.1998

5 AZR 305/98

Normen:
Berlin-Ost, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom 23. Februar 1994 § 9 Ziff. I bis III
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 n.F.
Rahmentarifvertrag für alle Arbeiter/Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich

Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Blumenhandel
BB 1999, 748
DB 1999, 1328
NZA 1999, 1288

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin war vom 11. September 1990 bis zum 31. März 1997 als angestellte Floristin bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 14. [...]
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