1. Der Senat geht zugunsten der beigeladenen Gemeinde davon aus, daß ihr Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig ist. Sie ist nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte des Verfahrens und kann deshalb gemäß §§ 66 , 124 VwGO [...]
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