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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 04.06.1997

9 S 2567/96

Normen:
BGB § 826 § 839 Abs. 1
GG Art. 34
SchfG § 19
SchfV § 17
VwGO § 130a § 167 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10

Fundstellen:
GewArch 1997, 346
NVwZ-RR 1997, 621

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. Denn er hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130a VwGO n.F.). Zu Recht hat [...]
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