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VG Münster - Entscheidung vom 22.04.1997

3 K 2538/94

Normen:
BauGB § 34
BauGB § 127
BauGB § 131 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 1
FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1
FStrG § 2 Abs. 6a
NWStrG (Straßengesetz Nordrhein-Westfalen) § 6 Abs. 8
NWStrG (Straßengesetz Nordrhein-Westfalen) § 2 Abs. 2 Nr. 1b

Fundstellen:
NWVBl 1997, 477

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn [...]
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