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OLG München - Entscheidung vom 01.10.1997

7 U 3043/97

Normen:
ScheckG Art. 21
BGB §§ 989 990

Fundstellen:
BB 1998, 605
OLGReport-München 1998, 90
VersR 1998, 1245
WM 1998, 2101

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme eines Schecks grobfahrlässig nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen sei. Dem liegt im wesentlichen folgender [...]
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