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OLG Köln - Entscheidung vom 24.04.1997

14 WF 19/97

Normen:
ZPO § 769, § 707 Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 1997, 1093
NJW-RR 1998, 364
OLGReport-Köln 1997, 214

I. Gemäß einem Prozeßvergleich beim Amtsgericht Rastatt vom 21.2.1990 hat der Kläger (nebst Kindesunterhalt) 750,- DM nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen. Er hat Abänderungsklage mit dem Antrag erhoben, [...]
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