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OLG Hamm - Entscheidung vom 29.01.1997

11 U 37/96

Normen:
ASchO (Allgemeine Schulordnung) Nordrhein-Westfalen § 13 § 19 Abs. 1
BGB § 276 § 839 Abs. 1 § 1631
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 34
LV (Landesverfassung) Nordrhein-Westfalen Art. 8 Abs. 1 S. 2
SchVG (Schulverwaltungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 26a Abs. 5 Nr. 3

Fundstellen:
DVBl 1997, 617
NJW 1997, 1512
NJWE-VHR 1997, 163
NStZ-RR 1998, 42 (Kotz/Rahlf)
NVwZ 1997, 827

Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen unberechtigter Entlassung von der Schule unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Der am 11.06.1975 geborene Kläger besuchte ab dem 31.03.1990 die [...]
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