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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 10.04.1997

15 U 77/96

Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
StVO § 3 Abs. 2a § 9 Abs. 5 § 40 Abs 6. Zeichen 136

Fundstellen:
DRsp II(286)293b
DRsp Nr. 1998/17991
MDR 1998, 216
MDR 1998, 216
NJW 1998, 548
NJW 1998, 548
NJWE-VHR 1998, 85
OLGReport-Frankfurt 1997, 297
OLGReport-Frankfurt 1997, 297
SP 1998, 205
VerkMitt 1998, 29
VersR 1998, 206

Durch das angefochtene Urteil sind die Beklagten verurteilt worden, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 13.000 DM zu zahlen, weil der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Beklagte zu 1) am [...]
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