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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 22.05.1997

1 Ws 268/97

Normen:
GVG § 178 Abs. 1 S. 1

Durch den angefochtenen Beschluß hat der Amtsrichter in der Sitzung vom 17. Februar 1997 gegen die Beschwerdeführerin wegen Ungebühr vor Gericht ein Ordnungsgeld von 200,00 DM ersatzweise je 50,00 DM einen Tag [...]
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