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LG Dortmund - Entscheidung vom 12.02.1997

17 O 93/95

Normen:
BGB § 847

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM - i. W.: dreitausend Deutsche Mark - nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. [...]
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