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BVerwG - Entscheidung vom 14.10.1997

9 B 799.97

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 100 Abs. 1 § 108 Abs. 2

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 ist begründet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es seinem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen hat, §§ 100 Abs. 1 , 108 Abs. 2 VwGO verletzt. [...]
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