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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.1997

6 B 42.97

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1
DSchG Bln § 2 Abs. 2, § 4

Fundstellen:
BRS 59 Nr. 231

Die Kläger wenden sich gegen die rechtliche Einordnung des auf ihrem Grundstück in Berlin, Tauentzienstraße 13/Rankestraße 36 stehenden Gebäudes als Baudenkmal durch das beklagte Landesdenkmalamt Berlin. Durch mehrere [...]
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