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BVerfG - Entscheidung vom 09.12.1997

1 BvR 2306/96

Normen:
BaySchwHEG Art. 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Hs. 1, 5 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1

Fundstellen:
BVerfGE 97, 102
EuGRZ 1997, 652

Die Folgenabwägung, die auch angestellt werden muß, wenn über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis als in dem Urteil vom 24. Juni 1997. Allerdings ist [...]
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