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BVerfG - Entscheidung vom 07.04.1997

1 BvR 587/95

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3
ZPO § 404a

Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 114
EWiR 1997, 1087
Grundeigentum 1997, 676
JurBüro 1997, 557
LM GrundG Art. 2 Nr. 69b
NJW 1997, 1909
NJWE-MietR 1997, 150
WuM 1997, 318
ZMR 1997, 341

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit die Befundtatsachen eines Mietwertgutachtens offengelegt werden müssen. 1. Der Beschwerdeführer und der Erstbeklagte des Ausgangsverfahrens mieteten von dem [...]
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