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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.02.1996

9 S 91/94

Normen:
VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) Baden-Württemberg § 19 Abs. 4 § 20 Abs. 2, Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
DVBl 1996, 1331
GewArch 1997, 64
NVwZ-RR 1997, 444
VBlBW 1996, 213

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130a VwGO ). Das Verwaltungsgericht [...]
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