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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 31.07.1996

13 S 466/96

Normen:
ARB 1/80 (Assoziierungsabkommen EWG - Türkei
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet,
das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft
geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde - ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art. 6 Abs. 1
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3

Fundstellen:
InfAuslR 1996, 333

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 1995 - 3 K 5203/95 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches [...]
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