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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 05.12.1996

22 A 2639/93

Normen:
BauGB § 142 Abs. 3 S. 2
BauGB § 143 Abs. 2
BauGB § 154 Abs. 1
BauGB § 162 Abs. 2 S. 5
BauGB § 215 Abs. 3 S. 2
GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 1
GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 30 Abs. 2 S. 2
GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 31 Abs. 6
StBauFG § 15
StBauFG § 17
StBauFG § 26

Fundstellen:
StädteT 1997, 358

I. Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtkern der Stadt E. gelegenen Grundstückes. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Ausgleichsbetrag nach dem Baugesetzbuch . Das Grundstück lag im Geltungsbereich der [...]
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