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LG Darmstadt - Entscheidung vom 17.04.1996

9 O (B) 14/95

Normen:
BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 87 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 3
GG Art. 74 Nr. 14
GG Art. 75
HessEnteignG (Enteignungsgesetz Hessen) § 3

Fundstellen:
NVwZ 1997, 828

Der Bescheid des Regierungspräsidenten von Darmstadt vom 18.4.95, Az. III 11b - 61a - 20/01-FN 2(3) wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten [...]
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