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BayObLG - Entscheidung vom 29.01.1996

1Z BR 47/95

Normen:
BGB §§ 1600a, 1630, 1706 Nr. 1, § 1709 Abs. 1 S. 1, § 1837 Abs. 2 S. 1
EGBGB Art. 4, 6, Art. 10 Abs. 1, 4, Art. 10 Abs. 6 (a.F.)
FGG § 12
GG Art. 6, 103 Abs. 1
PStG §§ 21, 30, 45
türk. ZGB Art. 312
türk. IPRG Art. 17

Fundstellen:
BayObLG-Rp 1996, 38
BayObLGZ 1996, 6
BayObLGZ 1996, Nr. 3
DAVorm 1996, 516
EzFamR aktuell 1996, 147
FGPrax 1996, 62
FamRZ 1996, 1163
ZAR 1996, 95

I. Im Geburtenbuch des Standesamts ist das am 20.5.1993 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter ist die ledige Beteiligte zu 1, eine türkische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [...]
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