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BayObLG - Entscheidung vom 14.10.1996

1Z BR 172/96

Normen:
BGB § 1616, § 1626
FamNamRG Art. 7 § 1 Abs. 3
GG Art. 6
PStG § 31a, § 45

Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 385
FamRZ 1997, 1232
FamRZ 1997, 234
FuR 1997, 92

I. Im Geburtenbuch ist das im Jahr 1993 ehelich geborene Kind mit dem Geburtsnamen A. eingetragen. Seine Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) hatten seit ihrer Eheschließung im Jahr 1990 den Namen A. (Name des Mannes) als [...]
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