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BVerwG - Entscheidung vom 21.10.1996

1 B 113.96

Normen:
AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 3 § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 69 Abs. 3
GG Art. 6 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 4

Fundstellen:
DÖV 1997, 379
EzAR 014 Nr. 7
InfAuslR 1997, 67
NVwZ-RR 1997, 319
ZAR 1997, 38

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das [...]
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