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BSG - Entscheidung vom 08.05.1996

6 RKa 45/95

Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
EKV-Z § 14
Bema Nr. 56c

Fundstellen:
SozR 3-2500 § 106 Nr. 35

I. Der Kläger ist als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der [...]
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