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BAG - Entscheidung vom 12.11.1996

1 ABR 33/96

Normen:
GG Art. 9 Abs. 3
Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1
Satzung der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst Nr. 3
Satzung des DGB §§ 15, 16
TVG § 2

Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit
AuA 1997, 134
BAGE 84, 314
BB 1997, 636
DB 1996, 2396
DB 1997, 734
DStR 1997, 128
NZA 1997, 609

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (Beteiligte zu 1) oder die IG Chemie-Papier-Keramik (Beteiligte zu 3) für einen Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) [...]
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