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AG Brandenburg - Entscheidung vom 29.10.1996

20 II 26/95

Normen:
BRAGO § 132
EinigungsV Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a

Fundstellen:
AGS 1997, 69
RAnB Nr. 82/97

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 132 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr von 45 DM. Gemäß Anlage I [...]
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